KG - Beschluss vom 17.06.2021
1 W 275/21
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 S. 1; WEG § 8; GBO § 13; GBO § 19; GBO § 29; BeurkG § 9; BeurkG 13a; BeurkG § 40; BeurkG § 44;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte,

Anforderungen an die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung der Bewilligung beizufügenden Anlagen

KG, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 1 W 275/21

DRsp Nr. 2021/9839

Anforderungen an die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung der Bewilligung beizufügenden Anlagen

Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach §§ 8, 7 Abs. 4 S. 1 WEG beizufügenden Anlagen – Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung – müssen auch dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der Bewilligung beglaubigt worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 1 W 558/14, NZM 2016, 525).

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 S. 1; WEG § 8; GBO § 13; GBO § 19; GBO § 29; BeurkG § 9; BeurkG 13a; BeurkG § 40; BeurkG § 44;

Gründe:

I.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 2. September 2020 - UR-Nr. 385/2020 des Notars x - bewilligte der Geschäftsführer der Beteiligten unter Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bezirksamts Nr. x nebst Aufteilungsplänen vom 22. Mai 2020 die Aufteilung des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks in 49 Wohnungs- und drei Teileigentumsrechte.