OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2009
I-3 Wx 225/09
Normen:
GBO § 18 Abs. 1 S. 1; GBO § 19; WEG § 5 Abs. 4 S. 3; BGB § 876 S. 1; BGB § 877;

Anforderungen an die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu einer Aufteilung der Heizung von der bisherigen gemeinschaftlichen Heizungsanlage auf einzelne Heizungsanlagen für die jeweiligen Sondereigentumseinheiten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen I-3 Wx 225/09

DRsp Nr. 2010/3769

Anforderungen an die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu einer Aufteilung der Heizung von der bisherigen gemeinschaftlichen Heizungsanlage auf einzelne Heizungsanlagen für die jeweiligen Sondereigentumseinheiten

» Erstellen die Wohnungseigentümer anstatt der bisherigen gemeinschaftlichen Heizungsanlage einzelne Heizungsanlagen für die jeweiligen Sondereigentumseinheiten und ändern sie die Teilungserklärung dahin, dass diese einzelnen Heizungsanlagen als Sondereigentum zu den jeweiligen Wohnungen gehören, so bedarf diese Änderung - auch unter Beachtung der Sonderregelung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG - der Zustimmung der nur in Bezug auf einzelne Wohnungs- und Teileigentumsrechte dinglich Berechtigten.«

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert: Bis 1000,- Euro

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1 S. 1; GBO § 19; WEG § 5 Abs. 4 S. 3; BGB § 876 S. 1; BGB § 877;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 (Whg. Nr. 3), 2 (Whg. Nr. 4), 3 (Whg. Nr. 1) und 4 (Whg. Nr. 2 ) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Wuppertal.

Die Teilungserklärung datiert vom 26. Juni 1975 (Urk.-R.-Nr. 1026/1975) nebst Änderungsurkunde vom 05. September 1983 (Urk.-R.-Nr. 1582/1983) des Notars J. in Wuppertal.

Dort heißt es u. A.:

"Teil I § 3

(2) … In Ergänzung dieser Bestimmung wird festgelegt, daß

zum Sondereigentum gehören