BAG - Urteil vom 16.11.2011
4 AZR 246/10
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 157; BGB § 133; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Tarifvertrag (vom 18. Januar 2007) zwischen der DRK Blutspendedienst West gGmbH und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di § 4;
Fundstellen:
AuR 2012, 226
DB 2012, 1331
EzA-SD 2012, 16
EzA-SD 2012, 7
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1751/08
ArbG Münster - 4 Ca 895/08 - 13.10.2008,

Anforderungen an eine Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel bei lückenhafter Vertragsregelung; ergänzende Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 246/10

DRsp Nr. 2012/6611

Anforderungen an eine Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel bei lückenhafter Vertragsregelung; ergänzende Vertragsauslegung

Orientierungssätze: 1. Bei einer uneingeschränkt eingelegten Revision ist es bei mehreren Streitgegenständen erforderlich, dass zu jedem eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils erfolgt. Anderenfalls ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt, so dass mit der Begründung der Revision hinsichtlich des einen Streitgegenstands gleichzeitig auch dargelegt ist, inwiefern die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. 2. Es bleibt unentschieden, ob eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ... und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen" und nicht nur nach dem "jeweiligen BAT" bestimmt, nicht nur eine zeitdynamische, sondern auch eine inhaltsdynamische Regelung beinhaltet, die regelmäßig die dem BAT nachfolgenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst erfasst.