Anforderungen an fristlose Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses - Baumängel; Störungen durch Mitmieter; Störung des Hausfriedens
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen I-10 U 86/07
DRsp Nr. 2008/5624
Anforderungen an fristlose Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses - Baumängel; Störungen durch Mitmieter; Störung des Hausfriedens
1. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses liegt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1BGB u. a. vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Letzteres kommt gerade auch beim Auftreten eines Baumangels in Betracht. Nur soweit die hierdurch bewirkte Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache (hier: Ladenlokal) unerheblich ist, begründet sie kein Kündigungsrecht. Für die Anwendbarkeit des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1BGB kommt es nicht auf die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung an.2. Zum Vorliegen eines die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigenden Baumangels (hier: Schwergängigkeit eines Rollgitters; Undichtigkeiten an Oberlichtern/Dach) und zur Darlegungs- und Beweislast für die Unerheblichkeit eines Mangels.
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