OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.2007
I-10 U 86/07
Normen:
BGB § 314 Abs. 3 ; BGB § 535 Abs. 1 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 536 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 543 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ; BGB § 546a Abs. 1 ; BGB § 569 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 269
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.05.2007

Anforderungen an fristlose Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses - Baumängel; Störungen durch Mitmieter; Störung des Hausfriedens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen I-10 U 86/07

DRsp Nr. 2008/5624

Anforderungen an fristlose Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses - Baumängel; Störungen durch Mitmieter; Störung des Hausfriedens

1. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses liegt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB u. a. vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Letzteres kommt gerade auch beim Auftreten eines Baumangels in Betracht. Nur soweit die hierdurch bewirkte Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache (hier: Ladenlokal) unerheblich ist, begründet sie kein Kündigungsrecht. Für die Anwendbarkeit des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kommt es nicht auf die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung an. 2. Zum Vorliegen eines die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigenden Baumangels (hier: Schwergängigkeit eines Rollgitters; Undichtigkeiten an Oberlichtern/Dach) und zur Darlegungs- und Beweislast für die Unerheblichkeit eines Mangels.