BGH - Urteil vom 17.12.2014
VIII ZR 86/13
Normen:
BGB § 133; BGB a.F. § 554 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 554 Abs. 3 S. 1; BGB a.F. § 559b Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2015, 216
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 211 C 130/11
LG Berlin, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 58/12

Anknüpfen der Mieterhöhungserklärung und des Mieterhöhungsverlangens durch Instandsetzungsmaßnahmen an eine Bedingung bzgl. Mehrkosten durch Baustopp

BGH, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 86/13

DRsp Nr. 2015/2040

Anknüpfen der Mieterhöhungserklärung und des Mieterhöhungsverlangens durch Instandsetzungsmaßnahmen an eine Bedingung bzgl. Mehrkosten durch Baustopp

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 13. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Begründetheit der Klage und hinsichtlich der Widerklage bezüglich der ab dem 1. Juli 2011 für die Dämmung der Steildächer und der Fassaden sowie für die Erneuerung der Heizung, der Fenster, der Haustüren und der Schließanlage, bezüglich der ab dem 1. Oktober 2011 für die Dämmung der Kellerdecken und bezüglich der ab dem 1. Februar 2012 für die Anlage des neuen Müllplatzes begehrten Mieterhöhung zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.

Die weitergehende Revision und die Anschlussrevision werden zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133; BGB a.F. § 554 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 554 Abs. 3 S. 1; BGB a.F. § 559b Abs. 1;

Tatbestand