(zu § 13 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird.1. Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf1.1 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt;1.2 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst;1.3 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;1.4 die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;1.5 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;2.5
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