LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2011
7 Sa 519/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 293; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 2; BGB § 615 S. 1; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 358/11

Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Versetzungsanordnung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum böswilligen Unterlassen anderweitiger Erwerbstätigkeit während laufender Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 519/11

DRsp Nr. 2012/7585

Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Versetzungsanordnung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum böswilligen Unterlassen anderweitiger Erwerbstätigkeit während laufender Kündigungsfrist

1. Aus Sicht des Arbeitnehmers kann die arbeitsvertragliche Formulierung "Dienstsitz .. ist B-Stadt" nur so verstanden werden, dass eine das Weisungsrecht ausschließende Festlegung der Arbeitstätigkeit auf den Ort B-Stadt geregelt werden sollte, denn dieser Satz enthält keinerlei Vorbehalt einer abweichenden Zuweisung, zum Beispiel durch die ergänzenden Formulierungen "derzeit", "einstweilen", "vorbehaltlich einer anderen Bestimmung" und dergleichen mehr. 2. Wird dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin unter Überschreitung des Direktionsrechts eine andere Arbeit zugewiesen, als der Arbeitnehmer sie vertraglich schuldet, ist die Ablehnung dieser Arbeit grundsätzlich keine böswillige Unterlassung im Sinn des § 615 Satz 2 BGB. 3. Bietet die Arbeitgeberin objektiv vertragswidrige Arbeit an, sind im Hinblick auf § 615 Satz 2 BGB die Art dieser Arbeit und die sonstigen Arbeitsbedingungen im Vergleich zu der bisherigen Arbeit zu prüfen; das Maß der gebotenen Rücksichtnahme beim Arbeitnehmer hängt regelmäßig davon ab, aus welchen Gründen die Arbeitgeberin die vertragsgemäße Arbeit nicht anbietet.