VGH Hessen - Beschluss vom 24.11.2016
3 B 2556/16 U; 3 D 2558/16
Normen:
AufenthG § 38a; AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 9a; BGB § 133; BGB § 157; Bundeskindergeldgesetz § 1; Bundeskindergeldgesetz § 6a; Richtlinie 2003/109/EG Art. 9; Unterhaltsvorschussgesetz § 1;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 1720/16

ANORDNUNG DER FORTGELTUNGSWIRKUNG; AUSLEGUNG; AUSNAHME VOM REGELFALL; FIKTIONSBESCHEINIGUNG; FIKTIONSWIRKUNG; HOHEITLICHES HANDELN; KINDERGELD; KINDERZUSCHLAG; Lebensunterhalt; LEBENSUNTERHALTSSICHERUNG; UNTERHALTSVORSCHUSS; VERWALTUNGSAKT

VGH Hessen, Beschluss vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 3 B 2556/16 U; 3 D 2558/16

DRsp Nr. 2017/483

ANORDNUNG DER FORTGELTUNGSWIRKUNG; AUSLEGUNG; AUSNAHME VOM REGELFALL; FIKTIONSBESCHEINIGUNG; FIKTIONSWIRKUNG; HOHEITLICHES HANDELN; KINDERGELD; KINDERZUSCHLAG; Lebensunterhalt; LEBENSUNTERHALTSSICHERUNG; UNTERHALTSVORSCHUSS; VERWALTUNGSAKT

1. Der Inhalt einer Fiktionsbescheinigung ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt und aus der Sicht des Empfängers auszulegen. Ihr Inhalt bestimmt sich danach, wie der betroffene Ausländer diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der bekannten und erkennbaren Umständen verstehen musste und durfte. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.2. Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltser(Q)nis nach § 38a AufenthG setzt voraus, dass der betreffende Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (noch) besitzt. Art. 9 Abs. 4 Satz 2 RL 2003/109/EG regelt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats aufgehalten hat, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliert