BGH - Urteil vom 12.01.2022
XII ZR 8/21
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1 S. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 240 § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 265
BB 2022, 332
BB 2022, 65
BGHZ 232, 178
DB 2022, 247
DZWIR 2022, 363
GmbHR 2022, 251
JZ 2022, 303
MDR 2022, 147
NJW 2022, 1370
NZBau 2022, 86
NZI 2022, 183
NZM 2022, 99
WM 2022, 1083
ZIP 2022, 174
ZInsO 2022, 531
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 639/20
OLG Dresden, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1782/20

Anpassung der Gewerberaummiete wegen Störung der Geschäftsgrundlage durch Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts wegen der Corona-Pandemie; Mangel der Mietsache im Falle der pandemiebedingten Schließung von gewerblich genutzten Mieträumen; Geschäftsschließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

BGH, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen XII ZR 8/21

DRsp Nr. 2022/1272

Anpassung der Gewerberaummiete wegen Störung der Geschäftsgrundlage durch Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts wegen der Corona-Pandemie; Mangel der Mietsache im Falle der pandemiebedingten Schließung von gewerblich genutzten Mieträumen; Geschäftsschließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

a) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich.b) Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.