BAG - Urteil vom 25.03.2021
8 AZR 120/20
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 287; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 420; BGB § 133; BGB § 249; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 252; BGB § 398; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1006 Abs. 2; StGB § 242;
Fundstellen:
AP BGB _ 823 Nr. 22
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1215/18
ArbG Eberswalde, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 365/16

Anschlussrevision im ZivilprozessNe ultra petitum im ZivilprozessRechtsgutverletzung am unmittelbaren BesitzUrkundsbeweisführung durch protokollierte ZeugenaussagenWirksamkeit einer Forderungsabtretung

BAG, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 120/20

DRsp Nr. 2021/12740

Anschlussrevision im Zivilprozess "Ne ultra petitum" im Zivilprozess Rechtsgutverletzung am unmittelbaren Besitz Urkundsbeweisführung durch protokollierte Zeugenaussagen Wirksamkeit einer Forderungsabtretung

1. Die Anschlussrevision ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn. Sie ist aber ein Angriffsmittel, mit dem der Anschlussrevisionskläger eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten erstrebt. Dies setzt eine Beschwer des Anschlussrevisionsklägers durch das angefochtene Urteil voraus. Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nach dem rechtskräftigen Urteil. 2. Das Gericht ist nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Wird über einen Hilfsantrag entschieden, ohne dass eine Verurteilung über den Hauptantrag getroffen wird, liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist. 3. Der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache stellt ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Soll er dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an ebendieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird.