I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Je zwei Wohnungen liegen im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß. Die Wohnung der Antragstellerin liegt im Dachgeschoß; mit ihr sind 293/1000 Miteigentumsanteile verbunden. Bei Festlegung der Miteigentumsanteile wurde nicht berücksichtigt, daß aufgrund baurechtlicher Auflagen nachträglich zur Wohnung der Antragstellerin ein Hobbyraum, zu einer an deren Wohnung ein Schlafzimmer sowie zu einer weiteren Wohnung ein Balkon hinzugekommen sind.
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