BayObLG - Beschluß vom 10.11.1994
2Z BR 100/94
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)230b
DWE 1995, 26
NJW-RR 1995, 529
WuM 1995, 217
Vorinstanzen:
LG München,
AG München,

Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

BayObLG, Beschluß vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 100/94

DRsp Nr. 1995/1201

Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

»Erweist sich der für die Verteilung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten maßgebende Schlüssel wegen nachträglicher Änderungen der Größe einzelner Wohnungen aufgrund von Auflagen der Baubehörde nicht mehr als sachgerecht, besteht gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit kein Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels, sofern die nicht gerechtfertigte Kostenmehrbelastung hinsichtlich weniger als der Hälfte der Gesamtkosten nur 22 % beträgt.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Je zwei Wohnungen liegen im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß. Die Wohnung der Antragstellerin liegt im Dachgeschoß; mit ihr sind 293/1000 Miteigentumsanteile verbunden. Bei Festlegung der Miteigentumsanteile wurde nicht berücksichtigt, daß aufgrund baurechtlicher Auflagen nachträglich zur Wohnung der Antragstellerin ein Hobbyraum, zu einer an deren Wohnung ein Schlafzimmer sowie zu einer weiteren Wohnung ein Balkon hinzugekommen sind.