BSG - Urteil vom 29.11.2012
B 14 AS 161/11 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2013, 657
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 37/10
SG Itzehoe, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 397/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Untervermietung eines Teils der Wohnung

BSG, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 161/11 R

DRsp Nr. 2013/5978

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Untervermietung eines Teils der Wohnung

Allein ein Zahlungsanspruch aus einem abgeschlossenen Untermietvertrag führt noch nicht zu einer Änderung des Bedarfs für Unterkunft beim untervermietenden Leistungsberechtigten; dieser muss vielmehr über die entsprechenden Mittel tatsächlich verfügen können.

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. April 2011 und des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Februar 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 in der Fassung des Bescheids vom 27. September 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2007 aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für alle drei Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 19.4.2007 bis 15.7.2007 und die Rückforderung eines Betrags von 368,14 Euro. Der Sache nach geht es dabei um die Frage, in welcher Höhe Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, wenn der Hauptmieter einen Teil seiner Wohnung untervermietet hat, der Untermieter seinen vertraglich geschuldeten Anteil tatsächlich aber nicht zahlt.