BayObLG - Beschluß vom 03.11.1994
2Z BR 58/94
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994 Nr. 65
DNotZ 1995, 617
DRsp I(152)228a-b
DWE 1995, 25
FGPrax 1995, 38
WuM 1995, 222
Vorinstanzen:
LG Traunstein,
AG Laufen,

Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, die zuvor durch Eigentümerbeschluss genehmigt wurde

BayObLG, Beschluß vom 03.11.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 58/94

DRsp Nr. 1995/1205

Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, die zuvor durch Eigentümerbeschluss genehmigt wurde

»1. Haben die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung durch Mehrheitsbeschluß genehmigt, so können sie deren Beseitigung durch späteren Eigentümerbeschluß nur verlangen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und der betroffene Wohnungseigentümer gegenüber dem bisherigen Zustand nicht unbillig benachteiligt wird. 2. Ein Wohnungseigentümer ist auch dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit jemandem betrifft, mit dem zusammen er eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildet, und wenn das Rechtsgeschäft in Beziehung zu dem Zweck der Gesellschaft steht (hier entschieden für die Beauftragung/Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, mit dem der Wohnungseigentümer zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen ist).«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 5 ;

Gründe: