BayObLG - Beschluß vom 14.12.2000
2Z BR 114/00
Normen:
BGB § 242 ; FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 712
ZMR 2001, 365
Vorinstanzen:
LG Augsburg 7 T 4831/99, AG Augsburg 3 UR II 55/99 ,

Anspruch auf eine den ursprünglichen Bauplänen entsprechende bauliche Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 114/00

DRsp Nr. 2001/482

Anspruch auf eine den ursprünglichen Bauplänen entsprechende bauliche Veränderung

»1. Eine Balkonverglasung stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.2. Bei Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wird Wiedereinsetzung vom Amtsgericht gewährt und der Beschluss nicht angefochten, kann er in Zusammenhang mit der Anfechtung der in einem weiteren Beschluss getroffenen Hauptsacheentscheidung vom Beschwerdegericht nicht mehr überprüft werden.3. Verlangt ein Wohnungseigentümer 35 Jahre nach Errichtung der Wohnanlage mit der Begründung, nach den ursprünglichen Bauplänen sei die Verglasung der Balkone vorgesehen gewesen, ihm die Verglasung seines Balkons zu genehmigen, kann dies gegen Treu und Glauben verstoßen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1964 oder 1965 errichteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die zum Innenhof gelegenen Balkone der Wohnanlage sind seitlich mit einer Drahtglasscheibe versehen. Nr. VI b der Teilungserklärung lautet: "Die Wohnungseigentümer dürfen an der äußeren Gestalt des Gebäudes keine Veränderungen vornehmen."