I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1964 oder 1965 errichteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die zum Innenhof gelegenen Balkone der Wohnanlage sind seitlich mit einer Drahtglasscheibe versehen. Nr. VI b der Teilungserklärung lautet: "Die Wohnungseigentümer dürfen an der äußeren Gestalt des Gebäudes keine Veränderungen vornehmen."
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