LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2021
L 4 R 3100/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 und S. 5; SGB I § 2 Abs. 2 Hs. 2; SGB X § 62; SGG § 77; SGG § 83; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1091/20

Anspruch auf Erstattung der Kosten eines WiderspruchsverfahrensAnforderungen an den Erfolg eines Widerspruchs gegen die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung und an die Auslegung einer Widerspruchserklärung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen L 4 R 3100/20

DRsp Nr. 2021/11965

Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens Anforderungen an den Erfolg eines Widerspruchs gegen die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung und an die Auslegung einer Widerspruchserklärung

1 Ein Widerspruch gegen die Ablehnung eine Rente wegen Erwerbsminderung ist i.S. von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vollumfänglich erfolgreich, wenn im Widerspruchsverfahren - entsprechend dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall - eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit gewährt wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich der Widerspruchserklärung entnehmen lässt, dass der Widerspruch eingelegt wurde, um eine Dauerrente zu erhalten (hier verneint).2 Das bei der Auslegung von Anträgen zu beachtende Meistbegünstigungsprinzip darf unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG und des Gebots der Effektivität des Rechtsschutzes bei der Auslegung der Widerspruchserklärung nicht zu Lasten des Widerspruchsführers herangezogen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. August 2020 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2020 verurteilt, der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2;