BayObLG - Beschluß vom 25.11.1998
2Z BR 98/98
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 520
NZM 1999, 262
WuM 1999, 351
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21923/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 145/96

Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des Gemeinschaftseigentums

BayObLG, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 98/98

DRsp Nr. 1999/2240

Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des Gemeinschaftseigentums

»Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des Gemeinschaftseigentums (hier: Beseitigung von Trittschallübertragungen im Treppenhaus) kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Wohnungseigentümer bestandskräftig beschlossen haben, von einer Beseitigung der Mängel abzusehen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe: