LSG Hessen - Urteil vom 20.11.2020
L 5 R 142/19
Normen:
SGB I § 62; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB X § 44; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NZS 2021, 414
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 100/17

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungUnzulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Versagung der Rentengewährung auf der Grundlage von § 66 SGB IZulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage zur Aufhebung eines VersagungsbescheidesAbgrenzung der Versagung einer begehrten Erwerbsminderungsrente von der Ablehnung eines RentenanspruchsAnforderungen an die Versagung von Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung im Hinblick auf den erforderlichen schriftlichen Hinweis über die Folgen

LSG Hessen, Urteil vom 20.11.2020 - Aktenzeichen L 5 R 142/19

DRsp Nr. 2021/1823

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Unzulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Versagung der Rentengewährung auf der Grundlage von § 66 SGB I Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage zur Aufhebung eines Versagungsbescheides Abgrenzung der Versagung einer begehrten Erwerbsminderungsrente von der Ablehnung eines Rentenanspruchs Anforderungen an die Versagung von Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung im Hinblick auf den erforderlichen schriftlichen Hinweis über die Folgen

Bei einer Klage gegen eine Versagungsentscheidung mangels Mitwirkung besteht kein über die Überprüfung dieses Bescheides hinaus schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. April 2019 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klage wegen der im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehren der Klägerin wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zur Hälfte zu erstatten.