LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2023
L 3 AL 985/22
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 165 Abs. 2 S. 1; SGB III § 166 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 324 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 2717/20

Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld nach dem SGB IIIAnforderungen an die Auslegung eines Prozessvergleichs im Anschluss an eine Kündigungsschutzklage

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen L 3 AL 985/22

DRsp Nr. 2023/4253

Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld nach dem SGB III Anforderungen an die Auslegung eines Prozessvergleichs im Anschluss an eine Kündigungsschutzklage

1. Nach § 133 und § 157 BGB sind Verträge und damit auch Prozessvergleiche auslegungsfähig (Anschluss an BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 101/19).2. Da das Ziel der Auslegung darin besteht, dem erklärten Parteiwillen zur Geltung zu verhelfen und § 133 BGB nachdrücklich eine reine Buchstabeninterpretation verbietet, können Willenserklärungen auch gegen ihren (scheinbar) eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden.3. Eine bereits vor dem Insolvenzereignis erfolgte Antragstellung steht der Gewährung von Insolvenzgeld nicht entgegen, wenn die notwendigen Angaben bereits zu diesem früheren Zeitpunkt gemacht werden können.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.03.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 165 Abs. 2 S. 1; SGB III § 166 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 324 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.05.2020 streitig.