BSG - Urteil vom 05.08.2021
B 4 AS 82/20 R
Normen:
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 4; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB II § 22c; SGB III a.F. § 121 Abs. 4 S. 2; SGB III § 140 Abs. 4 S. 2; Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 558d Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NJW 2022, 803
NZS 2022, 156
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 94/19
SG Itzehoe, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 205/17

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Vier-Personenhaushalt im Hinblick auf die Festlegung des einheitlichen Vergleichsraums auf ein gesamtes Kreisgebiet - hier dem Landkreis Dithmarschen, die Erreichbarkeit des Kreisgebiets durch den Öffentlichen Personennahverkehr sowie die Validität und Repräsentativität der Datenerhebung

BSG, Urteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 82/20 R

DRsp Nr. 2021/16533

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Vier-Personenhaushalt im Hinblick auf die Festlegung des einheitlichen Vergleichsraums auf ein gesamtes Kreisgebiet – hier dem Landkreis Dithmarschen, die Erreichbarkeit des Kreisgebiets durch den Öffentlichen Personennahverkehr sowie die Validität und Repräsentativität der Datenerhebung

Die Unterteilung des Zuständigkeitsbereichs eines Jobcenters in mehrere Vergleichsräume ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn es an einer hinreichenden Erreichbarkeit des Gebiets eines Flächenlandkreises mit dem öffentlichen Personennahverkehr mangelt.

Allein die fehlende hinreichende Erreichbarkeit des Kreisgebiets durch den Öffentlichen Personennahverkehr vermag die Annahme einer fehlenden verkehrlichen Verbundenheit und dem daraus folgenden Ausschluss der Annahme eines gesamten Landkreises als Vergleichsraum nicht zu rechtfertigen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2020 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 4;