Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
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Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem
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