LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.11.2019
L 4 AS 642/16
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 1-2; SGB X § 54 Abs. 1; SGB X § 58; SGG § 101 Abs. 1 S. 1; MediationsG § 4; BGB § 133; BGB § 157; DRiG § 46;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 720/14

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung nach der Bewilligung vorläufiger LeistungenAnforderungen an die Auslegung eines im Mediationsverfahren gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 SGG geschlossenen Vergleichs

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen L 4 AS 642/16

DRsp Nr. 2020/12770

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung nach der Bewilligung vorläufiger Leistungen Anforderungen an die Auslegung eines im Mediationsverfahren gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 SGG geschlossenen Vergleichs

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 1-2; SGB X § 54 Abs. 1; SGB X § 58; SGG § 101 Abs. 1 S. 1; MediationsG § 4; BGB § 133; BGB § 157; DRiG § 46;

Tatbestand:

Die Kläger und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Kläger) wenden sich gegen Erstattungsforderungen des Beklagten und Berufungsklägers (im Weiteren: Beklagter) nach endgültiger Festsetzung von zunächst vorläufig erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei geht es insbesondere um die Auslegung eines im Güterichterverfahren geschlossenen Vergleichs.