BSG - Urteil vom 24.04.2015
B 4 AS 22/14 R
Normen:
SGB I § 14; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 37 Abs. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2; StVollzG Art. 51;
Fundstellen:
NJW 2015, 3803
NZS 2015, 671
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 642/12
SG München, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 1805/10

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Keine Hilfebedürftigkeit durch den Bezug von Überbrückungsgeld nach einer Haftentlassung; Unzulässigkeit einer Antragsrücknahme oder -verschiebung im Grundsicherungsrecht

BSG, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 22/14 R

DRsp Nr. 2015/12060

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Keine Hilfebedürftigkeit durch den Bezug von Überbrückungsgeld nach einer Haftentlassung; Unzulässigkeit einer Antragsrücknahme oder -verschiebung im Grundsicherungsrecht

Ein nach dem SGB 2 Leistungsberechtigter ist nicht befugt durch Antragsrücknahme oder Beschränkung des Antrags einseitig in die materiell-rechtliche Rechtslage einzugreifen, um nach der Antragstellung zugeflossenes Einkommen in Vermögen zu wandeln.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2014 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2012 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 14; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 37 Abs. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 2; StVollzG Art. 51;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 5. bis 30.9.2009.