LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.06.2021
L 7 AS 1454/19
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22c Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; BGB § 558d Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 564/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Ein-Personen-Haushalt in der Stadt Wuppertal

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 1454/19

DRsp Nr. 2021/17053

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Ein-Personen-Haushalt in der Stadt Wuppertal

Die Ermittlung der angemessenen Wohnfläche und Nettokaltmiete – hier 50 m2 und 5,60 € pro m2 Miete – für eine alleinstehende Person in der Stadt Wuppertal beruht auf einem schlüssigen Konzept.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22c Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; BGB § 558d Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018.