KG - Urteil vom 04.11.2021
8 U 1106/20
Normen:
BGB § 550; BetrKV § 2; BGB § 133; BGB § 157; EGBGB Art. 240 § 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 335/19

Anspruch auf Miete für GewerberaumWahrung der Schriftform für einen MietvertragFehlen einer BetriebskostenaufstellungBeurkundung einer OptionsabredeFristlose Kündigung wegen ZahlungsverzugsZusammenhang von Pandemie und Nichtleistung von Mieten

KG, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 8 U 1106/20

DRsp Nr. 2021/18215

Anspruch auf Miete für Gewerberaum Wahrung der Schriftform für einen Mietvertrag Fehlen einer Betriebskostenaufstellung Beurkundung einer Optionsabrede Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs Zusammenhang von Pandemie und Nichtleistung von Mieten

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -13 O 335/19- wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen des Räumungs- und Herausgabeanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 107.100 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen der Kosten darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 550; BetrKV § 2; BGB § 133; BGB § 157; EGBGB Art. 240 § 2;

Gründe:

A.