LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2021
L 5 R 1764/19
Normen:
SGB VI § 231 Abs. 4b S. 1-2 und S. 4-6; SGB I § 16 Abs. 1; SGB I § 16 Abs. 2 S. 1-2; SGB I §§ 18 ff.; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 3; BGB § 133; SGG § 91 Abs. 1; SGG § 91 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 579/18

Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Status als SyndikusrechtsanwaltAnforderungen an die fristwahrende Stellung eines erforderlichen gesonderten AntragsAblehnungsbescheid wird nicht Gegenstand eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Nichtausübung einer Tätigkeit mit einem Status als Rechtsanwalt

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen L 5 R 1764/19

DRsp Nr. 2021/7058

Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Status als Syndikusrechtsanwalt Anforderungen an die fristwahrende Stellung eines erforderlichen gesonderten Antrags Ablehnungsbescheid wird nicht Gegenstand eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Nichtausübung einer Tätigkeit mit einem Status als Rechtsanwalt

1. Ein Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, der sich auf den neu erworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt bezieht, wird nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens gegen den Bescheid über die Ablehnung der Befreigung von der Rentenversicherungpflicht wegen Nichtausübung einer anwaltlichen Tätigkeit vor Erlangung des Status als Syndikusanwalt (vgl. BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris).2. Die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt nach § 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI setzte einen gesonderten Antrag voraus. Zur Fristwahrung genügte es nicht, dass der Antragsschriftsatz bis zum 01.04.2016 beim Gericht eingegangen war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.05.2019 wird zurückgewiesen.