OLG Köln - Urteil vom 14.05.2021
1 U 9/21
Normen:
BGB § 346;
Fundstellen:
DAR 2021, 512
MDR 2021, 1121
NJW-RR 2021, 1218
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 21/20

Anspruch auf Stornierungskosten für HotelreservierungenVor Ausbruch der Covid-19-Pandemie gebuchte HotelzimmerHälftige Teilung der BuchungskostenGrundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage

OLG Köln, Urteil vom 14.05.2021 - Aktenzeichen 1 U 9/21

DRsp Nr. 2021/10257

Anspruch auf Stornierungskosten für Hotelreservierungen Vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer Hälftige Teilung der Buchungskosten Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage

1. Müssen vor Ausbruch der Covid19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen.2. Zur Störung der Geschäftsgrundlage.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 2020 - 86 O 21/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.230,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz tragen die Klägerin 84% und die Beklagte 16%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 346;

Gründe

I.