LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2021
7 Sa 178/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3060/19

Anspruch auf Zahlung einer ErfolgsbeteiligungTätigkeit eines Leiharbeitnehmers keine Tätigkeit im betrieblichen SinneZeit der Leiharbeit kein Status der Betriebszugehörigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 178/20

DRsp Nr. 2021/5498

Anspruch auf Zahlung einer Erfolgsbeteiligung Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers keine Tätigkeit im betrieblichen Sinne Zeit der Leiharbeit kein Status der Betriebszugehörigkeit

Gemäß der Auslegung der vertraglichen Regelungen nach §§ 133, 157 BGB besteht für den Leiharbeiter mangels Zugehörigkeit und Betriebszeit im Unternehmen kein Anspruch auf Erfolgsbeteiligung.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2020, Az.: 11 Ca 3060/19, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Erfolgsbeteiligungskomponente.

In der Zeit vom 8. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 war die Klägerin zunächst als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten eingesetzt. Am 6. Juli 2018 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Bl. 6 ff. d. A.), in dem unter anderem vereinbart ist, dass die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2018 als Werkerin im Bereich Operative Logistik in A-Stadt eingestellt wird und "losgelöst von dem vorstehenden Einstellungsdatum""als Beginn der Betriebszugehörigkeit der 08.01.2018"gilt.

Im Betrieb findet die Gesamtbetriebsvereinbarung ""vom 9. November 2015 (im Folgenden: GBV) in Verbindung mit der Protokollnotiz PN 03/2018 (im Folgenden: Protokollnotiz) Anwendung. Die GBV bestimmt auszugsweise: