BGH - Versäumnisurteil vom 13.05.2016
V ZR 152/15
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 3; WEG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 1133
MietRB 2016, 322
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1107
NZM 2016, 727
ZMR 2016, 713
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 4/14
LG Düsseldorf, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 118/14

Anspruch der Wohnungseigentümer auf Zustimmung eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Anpassung einer Kostenbefreiungsregelung; Einschränkung der Mehrheitsmacht der Wohnungseigentümer durch das Belastungsverbot; Vorrang der Auslegung der Gemeinschaftsordnung vor einer Anpassung; Begründung einer Kostentragungspflicht unter Aufhebung einer vereinbarten Kostenbefreiung

BGH, Versäumnisurteil vom 13.05.2016 - Aktenzeichen V ZR 152/15

DRsp Nr. 2016/12851

Anspruch der Wohnungseigentümer auf Zustimmung eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Anpassung einer Kostenbefreiungsregelung; Einschränkung der Mehrheitsmacht der Wohnungseigentümer durch das Belastungsverbot; Vorrang der Auslegung der Gemeinschaftsordnung vor einer Anpassung; Begründung einer Kostentragungspflicht unter Aufhebung einer vereinbarten Kostenbefreiung

Das Belastungsverbot schränkt die Mehrheitsmacht der Wohnungseigentümer ein, schließt aber nicht den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus. Die (ggf. ergänzende) Auslegung der Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor einer Anpassung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2015 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 12. August 2014 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Eigentümerin der Teileigentumseinheit Nr. 13 verpflichtet ist, die in Ziff. 11.3 b Satz 1 der Gemeinschaftsordnung vom 6. August 1997 bezeichneten Kosten anteilig zu tragen, solange die Einheit den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung als Sauna/Solarium/Fitness-Bereich zur Verfügung gestellt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.