BGH - Urteil vom 15.12.2021
VIII ZR 66/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 259 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 353
MietRB 2022, 65
NJW 2022, 772
NZM 2022, 172
ZMR 2022, 280
Vorinstanzen:
AG Günzburg, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 143/19
LG Memmingen, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 1269/19

Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage; Schuldung der Vorlage von Kopien oder Scanprodukten durch den Vermieter in Ausnahmefällen

BGH, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 66/20

DRsp Nr. 2022/2121

Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage; Schuldung der Vorlage von Kopien oder Scanprodukten durch den Vermieter in Ausnahmefällen

a) Ein Mieter kann hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen.b) In Ausnahmefällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen - 1. Zivilkammer - vom 19. Februar 2020 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 259 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;

Tatbestand