BGH - Urteil vom 11.05.2012
V ZR 189/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 912; WEG § 10 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1036
ZMR 2012, 793
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 73 C 212/08 WEG
LG Berlin, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 65/10 WEG

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Vereinbarung der Umwandlung von Teileigentumseinheiten in Wohnungseigentumseinheiten bei Begründung von Sondereigentum an Teilen des Gemeinschaftseigentums; Umwandlung von Teileigentumseinheiten unter Einbeziehung von Gemeinschaftsflächen in mehrere Wohnungseigentumseinheiten und der Einräumung eines Sondernutzungsrechts für die neu gebildeten Einheiten

BGH, Urteil vom 11.05.2012 - Aktenzeichen V ZR 189/11

DRsp Nr. 2012/13700

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Vereinbarung der Umwandlung von Teileigentumseinheiten in Wohnungseigentumseinheiten bei Begründung von Sondereigentum an Teilen des Gemeinschaftseigentums; Umwandlung von Teileigentumseinheiten unter Einbeziehung von Gemeinschaftsflächen in mehrere Wohnungseigentumseinheiten und der Einräumung eines Sondernutzungsrechts für die neu gebildeten Einheiten

1. Eine vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG sein. 2. Soll an Teilen des Gemeinschaftseigentums Sondereigentum begründet werden, betrifft dies nicht lediglich das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, sondern aufgrund der mit der Änderung der Zweckbestimmung untrennbar verbundenen Änderung auch der Eigentumsverhältnisse die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft.

Tenor

Die Revision der Kläger und die Anschlussrevision des Beklagten zu 12 gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 werden auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 912; WEG § 10 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand