VGH Bayern - Beschluss vom 15.11.2018
21 CE 18.854
Normen:
BayRDG § 19 Abs. 1 S. 2; BGB § 134; BGB § 535 Abs. 1 S. 1; BGB § 540 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; BayVwVfG Art. 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 E 18.00200

Anspruch eines Unternehmens auf erneute Ausschreibung eines Verfahrens zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens; Behauptung der Intransparenz von Zuschlagskriterien

VGH Bayern, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 21 CE 18.854

DRsp Nr. 2018/18197

Anspruch eines Unternehmens auf erneute Ausschreibung eines Verfahrens zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens; Behauptung der Intransparenz von Zuschlagskriterien

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. April 2018 wird festgestellt, dass die im Verfahren AN 14 K 18.00201 erhobene Klage gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 25. Januar 2018 in der Fassung des Schreibens vom 31. Januar 2018 bekannt gemachte Auswahlentscheidung aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayRDG § 19 Abs. 1 S. 2; BGB § 134; BGB § 535 Abs. 1 S. 1; BGB § 540 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; BayVwVfG Art. 58 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist als privates Unternehmen mit Sitz in R... auf den Gebieten Notfallrettung und Krankentransport tätig. Sie möchte mit ihrer Beschwerde erreichen, dass ein Auswahlverfahren wieder eröffnet wird, dessen Gegenstand die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens ist.

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