BGH - Versäumnisurteil vom 01.10.2021
V ZR 48/21
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 298
MDR 2022, 90
MietRB 2022, 13
NJW-RR 2022, 235
NZM 2022, 107
ZMR 2022, 230
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 398/19
LG Frankfurt/Main, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 46/20

Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen Eigentümer der anderen Einheit auf Beseitigung einer Mauer- und Zaunanlage

BGH, Versäumnisurteil vom 01.10.2021 - Aktenzeichen V ZR 48/21

DRsp Nr. 2021/18042

Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen Eigentümer der anderen Einheit auf Beseitigung einer Mauer- und Zaunanlage

Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, WuM 2021, 521).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klageantrag zu 1 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand