OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.08.2008
20 W 426/05
Normen:
WEG § 24 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 301/04

Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten einer Eigentümerversammlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 20 W 426/05

DRsp Nr. 2008/21431

Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten einer Eigentümerversammlung

»1. Nach neuerer Auffassung, die auch vom Senat vertreten wird, kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG -unabhängig von dem Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG - vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Im Fall pflichtwidriger Weigerung des Verwalters des Verwalters kann der Anspruch gemäß § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich geltend gemacht werden. 2. Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende kann in analoger Anwendung von § 24 Abs. 3 WEG die Tagesordnung dann gestalten, wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen. 3. Die Weigerung des Verwalters ist pflichtwidrig, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung die Aufnahme erfordert.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind die Eigentümer der aus 20 Wohneinheiten bestehenden WEG ...-Straße ... in O1.

Die weitere Beteiligte war zum einen die Bauträgerin der Liegenschaft und zum anderen gemäß Teilungserklärung seit Bildung der WEG deren Verwalterin.