AG Heilbronn, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 738/17WEG
LG Stuttgart, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 47/18
Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung
BGH, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen V ZR 284/19
DRsp Nr. 2021/13324
Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung
Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.WEG § 1 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).WEG § 1 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1
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