BGH - Urteil vom 16.07.2021
V ZR 284/19
Normen:
WEG § 9a Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 1858
MDR 2021, 1524
MietRB 2021, 297
NJW-RR 2021, 1239
NZM 2021, 717
ZMR 2021, 992
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 738/17 WEG
LG Stuttgart, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 47/18

Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung

BGH, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen V ZR 284/19

DRsp Nr. 2021/13324

Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung

Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. WEG § 1 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt). WEG § 1 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1