BayObLG - Beschluß vom 07.12.1995
2Z BR 125/95
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 256
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2113/95
AG München UR II 677/94 ,

Ansprüche auf Zahlung rückständigen Wohngelds gegen einen Wohnungseigentümer, der den zugrunde liegenden Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten hat

BayObLG, Beschluß vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 125/95

DRsp Nr. 1996/28570

Ansprüche auf Zahlung rückständigen Wohngelds gegen einen Wohnungseigentümer, der den zugrunde liegenden Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten hat

»Hat ein Wohnungseigentümer einen Beschluß der Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung betreffend angefochten und macht der Verwalter in einem anderen Verfahren gegen diesen Wohnungseigentümer entsprechend dem angefochtenen Eigentümerbeschluß Ansprüche auf Zahlung rückständigen Wohngelds geltend, ist es in der Regel nicht angezeigt, daß das Gericht das Verfahren auf Zahlung rückständigen Wohngelds von Amts wegen bis zur Entscheidung über die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses aussetzt.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 148 ;

Gründe:

Die Antragstellerin macht als Verwalterin einer Wohnanlage in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Ansprüche auf Zahlung von Wohngeld gegen den Antragsgegner, der Eigentümer einer Wohnung dieser Anlage ist, geltend.