OLG Hamm - Urteil vom 19.05.2022
18 U 43/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 359/20

Ansprüche aus einem Mietvertrag über GewerberäumeTeilweises Erlöschen einer Mietzinsforderung aufgrund der pandemiebedingten Schließung eines GeschäftslokalsPandemiebedingte Betriebsuntersagung stellt kein Gebrauchshindernis darVertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 18 U 43/21

DRsp Nr. 2022/9229

Ansprüche aus einem Mietvertrag über Gewerberäume Teilweises Erlöschen einer Mietzinsforderung aufgrund der pandemiebedingten Schließung eines Geschäftslokals Pandemiebedingte Betriebsuntersagung stellt kein Gebrauchshindernis dar Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.02.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 12 O 359/20) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den im angefochtenen Urteil hinausgehenden Betrag weitere 1.455,24 € (damit insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.017,26 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.223,34 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Miete für den Monat April 2020 in Anspruch.