OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2021
20 U 22/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VVG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2021, 1220
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 315/19

Ansprüche aus einer BerufsunfähigkeitsversicherungRücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Verschweigen von VorerkrankungenRückwirkend ab Vertragsschluss geltender Leistungsausschluss für Erkrankungen der WirbelsäuleVerletzung einer Anzeigepflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 20 U 22/21

DRsp Nr. 2021/9870

Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Verschweigen von Vorerkrankungen Rückwirkend ab Vertragsschluss geltender Leistungsausschluss für Erkrankungen der Wirbelsäule Verletzung einer Anzeigepflicht

1. zur Auslegung eines nachträglich vereinbarten Leistungsausschlusses als rückwirkend2. zu einer Vertragsänderung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VVG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

1.) 2.) 3.) 4.) 5.)