Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1, werden der Klägerin auferlegt, jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 2, die diese selbst trägt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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