OLG Zweibrücken - Urteil vom 03.12.2015
6 U 40/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 807/13

Ansprüche aus GewerberaummietePflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Mietminderung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 6 U 40/14

DRsp Nr. 2016/5702

Ansprüche aus Gewerberaummiete Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Mietminderung

1. Die Höhe einer Mietminderung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und unterliegt richterlicher Schätzung. Wird eine geringe Fläche als geschuldet überlassen, so ist von der prozentualen Flächenabweichung auszugehen, wobei, soweit es sich nicht um Wohnraummiete handelt, auch der geringere Gebrauchswert bestimmter Flächen zu berücksichtigen sein kann. 2. Grundsätzlich handelt es sich bei der Bemessung der Mietminderung um richterliche Rechtsanwendung. Ein Sachverständigenbeweis kann lediglich die tatsächlichen Grundlagen der richterlichen Schätzung betreffen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Juli 2014 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.734,25 € zu bezahlen,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches

a)

aus 758,95 € von 5. März bis 3. April 2013;

b)

aus 3555,40 € vom 4. April bis 5. Mai 2013,

c)

aus 10.457,60 € vom 6. Mai bis 4. Juni 2013;

d)

aus 13.972,80 € vom 5. Juni bis 3. Juli 2013;

e)

aus 17.488 € vom 4. Juli bis 4. August 2013,

f) g) h) i) j) k) l) m) n) II. III. IV.