C. Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer in Bezug auf Gemeinschaftseigentum - Ausübung durch die Gemeinschaft

Autor: Först

3.15

Fraglich ist, wie mit Ansprüchen umzugehen ist, die grundsätzlich aus dem Rechtskreis der Wohnungseigentümer entstehen. Als Beispiel sind Unterlassungsansprüche aufgrund einer Störung denkbar. Hier sind ggf. einzelne Eigentümer betroffen, nicht aber die Gemeinschaft als solche. Denkbar ist, dass sich in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Bewohner einer Seite des Hauses durch die dort befindliche Werkstatt und den damit verbundenen Lärm beeinträchtigt fühlen, die andere Seite des Hauses aber in keiner Weise belästigt wird. Die Rechtsbeziehung entsteht also nicht unmittelbar bei der Gemeinschaft.

3.16

Wie mit solchen Ansprüchen umzugehen ist, wer diese geltend machen kann, darf und soll, war vor der Reform relativ kompliziert. Es standen neben den Ansprüchen der Gemeinschaft auch die Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer.10)

Diese konnte der einzelne Eigentümer grundsätzlich auch ohne die übrigen geltend machen. Es gab daneben die Möglichkeit, dass die Gemeinschaft diese Ansprüche an sich zog, diese also durch einen Beschluss zu ihrer eigenen Sache machte und somit "vergemeinschaftete". Dann handelte es sich im Gegensatz zu den geborenen Ausübungsrechten (siehe Rdnr. 3.4  ff.) um sogenannte gekorene Ausübungsrechte. Diese Unterscheidung ist nach der Reform hinfällig.11)