B. Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten

Autor: Först

3.4

Die Stellung der Gemeinschaft gegenüber Dritten hat sich durch die Reform nicht geändert. Was bisher die "geborenen" Ausübungsbefugnisse waren, bleibt als Recht bei der jetzigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehen. Auch die Stellung und Aufgabe des Verwalters hat sich in diesem Bereich nicht wesentlich geändert.

I. Vertretung durch das Organ (Verwalter)

3.5

Grundsätzlich wird der Verwalter für die Gemeinschaft der Eigentümer einen Vertrag mit dem Dritten schließen. Die entsprechende Befugnis erhält er aus § 9b WEG (siehe dazu Rdnr. 11.316), wonach der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer außergerichtlich vertritt, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Gegenüber dem Dritten ist der Verwalter also umfassend ermächtigt. Er schließt die Verträge für die Gemeinschaft mit Handwerkern, Versorgern und Dienstleistern ab, die aufgrund der Außenbefugnis der Gemeinschaft gegenüber wirksam werden.

II. Ausübung von Rechten und Pflichten

3.6