BGH - Beschluß vom 21.12.2005
III ZR 148/05
Normen:
Schl.H. LVwG § 220 § 221 § 223 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 278 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 494
DVBl 2006, 1180
DÖV 2006, 825
MDR 2006, 1039
NJW-RR 2006, 802
NVwZ 2006, 963
NZM 2006, 267
ZMR 2006, 349
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 154/04
LG Itzehoe, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 53/04

Ansprüche des Eigentümers/Vermieters einer Wohnung gegen eine kommunale Gebietskörperschaft wegen Schäden durch den eingewiesenen Mieter einer Wohnung

BGH, Beschluß vom 21.12.2005 - Aktenzeichen III ZR 148/05

DRsp Nr. 2006/1940

Ansprüche des Eigentümers/Vermieters einer Wohnung gegen eine kommunale Gebietskörperschaft wegen Schäden durch den eingewiesenen Mieter einer Wohnung

»1. Zum (hier: vom Tatrichter verneinten) "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen der Einweisung eines bisherigen Mieters in die von ihm genutzte Wohnung und von diesem in der Wohnung angerichteten Schäden (im Anschluss an BGHZ 131, 163).2. Die Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begründet zwischen der Einweisungsbehörde und dem Eigentümer keine Rechtsbeziehung der Art, dass die Behörde das Verschulden des Eingewiesenen als ihres Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte, wenn dieser durch unsachgemäßen Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Schäden anrichtet.«

Normenkette:

Schl.H. LVwG § 220 § 221 § 223 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 278 ;

Gründe: