OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.11.2009
I-24 U 91/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 540; BGB § 546; BGB § 987; BGB § 990;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 387/08

Ansprüche des Hauptvermieters gegen den Untervermieter nach Beendigung des Hauptmietvertrages; Höhe der Nutzungsentschädigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen I-24 U 91/09

DRsp Nr. 2010/9120

Ansprüche des Hauptvermieters gegen den Untervermieter nach Beendigung des Hauptmietvertrages; Höhe der Nutzungsentschädigung

1. Gegen den mit Beendigung des Hauptmietvertrages nicht mehr zum Besitz berechtigten Untermieter können dem Hauptvermieter Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 987 ff. BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) erwachsen. 2. Die von dem nicht mehr berechtigten Untermieter geschuldete Nutzungsentschädigung bemisst sich nach dem objektiven Mietwert der genutzten Räume, der ggfls. zu schätzen ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 12. Januar 2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 540; BGB § 546; BGB § 987; BGB § 990;

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Recht zur Zahlung von Nutzungsentschädigung aus §§ 990 Abs. 1 S. 2, 987 Abs. 1 BGB verurteilt. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 09. Juli 2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

I.