Ansprüche des Hauptvermieters gegen den Untervermieter nach Beendigung des Hauptmietvertrages; Höhe der Nutzungsentschädigung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen I-24 U 91/09
DRsp Nr. 2010/9120
Ansprüche des Hauptvermieters gegen den Untervermieter nach Beendigung des Hauptmietvertrages; Höhe der Nutzungsentschädigung
1. Gegen den mit Beendigung des Hauptmietvertrages nicht mehr zum Besitz berechtigten Untermieter können dem Hauptvermieter Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 987 ff. BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) erwachsen. 2. Die von dem nicht mehr berechtigten Untermieter geschuldete Nutzungsentschädigung bemisst sich nach dem objektiven Mietwert der genutzten Räume, der ggfls. zu schätzen ist.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2ZPO zurückzuweisen. Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 12. Januar 2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Recht zur Zahlung von Nutzungsentschädigung aus §§ 990 Abs. 1 S. 2, 987 Abs. 1BGB verurteilt. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 09. Juli 2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
I.
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