OLG München - Urteil vom 20.11.2012
9 U 4796/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195 a.F.; BGB § 275 Abs. 2 a.F.; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 764; MaBV § 2; MaBV § 7;
Fundstellen:
BauR 2014, 883
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 22912/10

Ansprüche des Käufers einer Eigentumswohnung aus einer Bauträgerbürgschaft zu Gunsten einer aus steuerlichen Gründen zwischengeschalteten BGB-GesellschaftRechte des Käufers von Anteilen an der BGB-Gesellschaft gegenüber dem Bauträger

OLG München, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 9 U 4796/11

DRsp Nr. 2014/4652

Ansprüche des Käufers einer Eigentumswohnung aus einer Bauträgerbürgschaft zu Gunsten einer aus steuerlichen Gründen zwischengeschalteten BGB -Gesellschaft Rechte des Käufers von Anteilen an der BGB -Gesellschaft gegenüber dem Bauträger

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2011, Az. 15 O 22912/10, aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 165.658,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2011 zuzahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Streithelfers zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195 a.F.; BGB § 275 Abs. 2 a.F.; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 764; MaBV § 2; MaBV § 7;

Gründe

I.