Autor: K. Weber |
Vermietende Eigentümer stehen in einem doppelten Pflichtenkreis: Zum einen sind sie Vertragspartei eines Mietvertrags und insoweit rechtliche Verpflichtungen eingegangen. Zum anderen müssen sie zugleich als Mitglieder der Eigentümergemeinschaft die aus dem Gemeinschaftsverhältnis folgenden Bindungen beachten.359) Der Mieter wiederum ist zwar vertraglich nur an diejenigen Beschränkungen gebunden, die sich aus dem Mietvertrag ergeben; er steht in keiner vertraglichen Beziehung zur Wohnungseigentümergemeinschaft.360) Trotzdem ergeben sich zahlreiche Ansprüche der jeweiligen Beteiligten untereinander.
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