OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.12.2015
5 W 35/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 133; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 121/15

Ansprüche einer Vermarktungsgesellschaft hinsichtlich der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen über ihre Beendigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 5 W 35/15

DRsp Nr. 2016/248

Ansprüche einer Vermarktungsgesellschaft hinsichtlich der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen über ihre Beendigung

Ist im Gesellschaftsvertrag einer Vermarktungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG keine sofortige Kündigung im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes vorgesehen, so ist eine entsprechende Kündigung unwirksam. Der Gesellschaft stehen daher Unterlassungsansprüche zu, wenn der kündigende Gesellschafter behauptet, die Gesellschaft sei durch die Kündigung erloschen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.11.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2015 wird unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - im Fall der Ordnungshaft zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder - für jeden Fall der Zuwiderhandlung

einstweilen, längstens bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der beim Landgericht Frankfurt am Main eingereichten Feststellungsklage der X GmbH gegen den Antragsgegner (Aktenzeichen .../15) untersagt,

1. 2. a) b) 3.