OLG Stuttgart - Urteil vom 28.11.2019
2 U 111/19
Normen:
BGB § 580a Abs. 1 Nr. 3; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 192/17

Ansprüche eines Automatenaufstellers gegen den Pächter einer Gaststätte wegen vorzeitiger VertragsbeendigungFormularmäßige Vereinbarung einer Laufzeit von fünf Jahren in einem Automatenaufstellvertrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 2 U 111/19

DRsp Nr. 2021/963

Ansprüche eines Automatenaufstellers gegen den Pächter einer Gaststätte wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung Formularmäßige Vereinbarung einer Laufzeit von fünf Jahren in einem Automatenaufstellvertrag

Eine Klausel, wonach die vertragliche Erstlaufzeit eines Automatenaufstellvertrages in einer Gaststätte fünf Jahre beträgt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Pächters der Gaststätte gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten Ziff. 2 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.03.2019, Az. 11 O 192/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin Ziff. 2 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 in erster Instanz tragen der Kläger Ziff. 1 je 29% und die Klägerin Ziff. 2 je 71%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin Ziff. 2 kann die Vollstreckung durch den Beklagten Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.321,68 €