Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.3.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf € 2.369,84 festgesetzt.
I. Der Antragsteller war bis zum Jahre 1997 Eigentümer der damals noch mit der Nr. 411 bezeichneten Eigentumswohnung im 4. Geschoss des Hauses O................. Nr. .., .......... Hamburg. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer des Hauses O............... .. - .., G............... .., ..a, .. b.
Mit Beschluss vom 26.4.1989 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass etwaige Erneuerungen der Fenster von den jeweiligen Eigentümern zu tragen seien.
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