OLG Hamburg - Beschluss vom 04.12.2009
2 Wx 34/09
Normen:
BGB § 683; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; WEG § 21;
Fundstellen:
MietRB 2010, 236
ZMR 2010, 388
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 213/05

Ansprüche eines Wohnungseigentümers wegen des Austausches von Holzfenstern

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 2 Wx 34/09

DRsp Nr. 2010/17763

Ansprüche eines Wohnungseigentümers wegen des Austausches von Holzfenstern

Einem Wohnungseigentümer stehen wegen des zehn Jahre zuvor erfolgten Austauschs von Fenstern keine Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu, es sei denn, er kann beweisen, dass die Fenster bereits zum damaligen Zeitpunkt erneuerungsbedürftig waren.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.3.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf € 2.369,84 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 683; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; WEG § 21;

Gründe:

I. Der Antragsteller war bis zum Jahre 1997 Eigentümer der damals noch mit der Nr. 411 bezeichneten Eigentumswohnung im 4. Geschoss des Hauses O................. Nr. .., .......... Hamburg. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer des Hauses O............... .. - .., G............... .., ..a, .. b.

Mit Beschluss vom 26.4.1989 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass etwaige Erneuerungen der Fenster von den jeweiligen Eigentümern zu tragen seien.