B. Ansprüche im Einzelnen

Autor: Emmert

I. Gesetzlich geregelte Fälle (§ 19 Abs. 2 WEG)

1. Neuregelung nach dem WEMoG

6.24

§ 19 Abs. 2 Nr. 1-6 WEG ersetzt § 21 Abs. 5 Nr. 1-6 WEG a.F. Die Fälle der Nr. 1-5 sind, abgesehen von sprachlichen Änderungen im Wesentlichen inhaltsgleich, hingegen ist der Fall des § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG a.F. - Duldung von Maßnahmen zur Herstellung von Fernsprechteilnehmereinrichtungen, Rundfunkempfangsanlagen oder Energieversorgungsanschlüssen zugunsten eines Wohnungseigentümers - entfallen, da diese Einrichtungen inzwischen zum Standard gehören und ein gesetzlicher Regelungsbedarf nicht mehr ersichtlich ist.58)

Der Wegfall dieses gesetzlichen Regelbeispiels bedeutet allerdings nicht, dass ein solcher Anspruch nicht im Einzelfall gegeben sein kann, er folgt nunmehr unmittelbar aus § 18 Abs. 2 WEG.59) An die Stelle des Regelbeispiels § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG a.F. ist die gesetzliche Regelung eines Anspruchs des Eigentümers auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG unter den dort genannten Voraussetzungen getreten.

Folgende Ansprüche des Eigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft sind in § 19 Abs. 2 WEG geregelt:

Anspruch auf Aufstellung einer Hausordnung (Nr. 1; siehe hierzu Rdnr. 8.1  ff.)